Interpellation der CVP im Grossen Stadtrat

Michael Zeier-Rast hat im Namen der CVP Fraktion eine dringliche Interpellation eingereicht. Der Stadtrat hat diese in der folgenden Sitzung des Grossen Stadtrats beantwortet.

Herr Zeier-Rast stellte 9 Fragen, die offensichtlich primär auf Argumenten der Gegner einer Hundewiese am Churchill-Quai basierten. Der Stadtrat hält in seiner Antwort an seinem getroffenen Entscheid fest, eine Freilaufzone am Churchill-Quai einzurichten und kündigt zudem an beim Kanton vorstellig zu werden um eine Änderung der Gesetzteslage zu erwirken. Dies mit dem Ziel, dass eindeutig in das Gesetz aufgenommen wird, dass Gemeinden Ausnahmen von der geltenden Bau- und Zonenordnung bewilligen können, hier um den Ansprüchen des Tierschutzgesetztes und der Hundeverordnung gerecht werden zu können.

Interpellation von Michael Zeier-Rast als pdf

Antwort des Stadtrates als pdf

Brief an Stadtrat Adrian Borgula

Nach einem ersten Kontakt mit dem Stadtgärtner Cornel Suter, welcher für die Wiese am Churchill-Quai zuständig ist, haben wir nun auch Stadtrat Adrian Borgula über unser Anliegen orientiert.

Der Antwortbrief, welcher uns heute erreichte, stimmt uns grundsätzlich positiv. Wir hoffen, dass die Stadt nun bald unsere Ideen, Erfahrungen und Wünsche mit in die bereits angelaufene Planung einbezieht.

Wir werden an dieser Stelle weiter informieren.

Kurze Diskussion im Grossen Stadtrat von Luzern

 

Protokoll Nr. 28 über die Verhandlungen des Grossen Stadtrates von Luzern Donnerstag, 8. März 2012, 13.30–17.35 Uhr im Rathaus am Kornmarkt

Interpellation 215, Andrea Mathys-Imhof namens der CVP-Fraktion, vom 7. Juli 2011: "Hunde an die Leine"

Andrea Mathys-Imhof beantragt eine kurze Diskussion. Diesem Antrag wird stattgegeben.

Andrea Mathys-Imhof

Die CVP-Fraktion bedankt sich für die ausführliche Beantwortung ihrer Fragen. Die Antwort zeigt auf, dass das Thema Leinenpflicht vom Stadtrat wahrgenommen wird und jetzt im Zusammenhang mit dem Freiraumkonzept Allmend am runden Tisch erneut diskutiert wurde und auch Lösungen gefunden worden sind. Die Fraktion ist sich bewusst, dass sich ein grosser Teil der Hundehalter an die Regeln des Hundegesetzes hält und sich der Verantwortung gegenüber dem eigenen Tier wie auch gegenüber Menschen, anderen Hun- Seite 48 den und anderen Tieren bewusst ist. Leider gibt es auch bei diesem Thema wie bei anderen, die heute diskutiert wurden, Minderheiten, in diesem Falle Personen, welche das Hundegesetz nicht kennen oder nicht anwenden wollen. Das führt zu Konflikten zwischen verschiedenen Interessengruppen.
Deshalb ist positiv hervorzuheben, dass die Stadt bereits heute freiwillig Schilder „Hunde an der Leine führen“ an speziellen Brennpunkten aufhängt. Die CVPFraktion würde es gerne sehen, wenn dies auch in Zukunft Praxis wäre und defekte Tafeln ersetzt würden. Das Vögeligärtli ist ein gutes Beispiel dafür. Die Sprechende würde gerne wissen, weshalb die Wiese auf der Höhe Seeburg beim Churchill-Quai vor rund 20 Jahren von Franz Kurzmeyer anlässlich einer Begehung zur Hundewiese erklärt wurde und ob das heute noch gilt. Sollte diese Wiese immer noch Hundewiese sein und bleiben, wäre es wünschenswert, das auch so auszuschildern, damit sowohl bei Hundehaltern wie bei Nichthundehaltern Klarheit herrschen würde und Konflikten so vorgebeugt werden kann.

(...)

UVS-Direktorin Ursula Stämmer-Horst

hatte noch nie einen Hund und wird auch nie einen haben. Eine Zeit lang waren die Hunde im Stadtrat indirekt besser vertreten als die Frauen. Es gibt natürlich Leute, die Hunde haben, und Leute, die keinen haben und unter denen solche, die sich daran stören. Schon wenn sie einen Hund sehen, schauen sie, ob er an der Leine ist. Aber wie überall hält sich auch hier die grosse Mehrheit an die Regeln. Auf der Allmend wird es eine gute Lösung geben. Aber auch dort gibt es Extremforderungen, die nicht erfüllt werden können. Die Sprechende ist sehr dankbar, wenn das Parlament dann helfen wird.
Zum Glück gibt es im Grossen Stadtrat einen verhinderten Historiker, weshalb sie zur Hundewiese bzw. dem Churchill-Quai aufklären kann, dass es nicht Franz Kurzmeyer war, sondern alt Stadtrat Bruno Heutschy, der sie zur Hundewiese erklärte. Da wären jetzt vielleicht einige Vorstösse möglich zur Frage, ob das ein Quai oder eine Parkanalage sei. Es ist nicht eine Parkanlage, sondern ein Quai, und darum gilt dort laut Gesetz keine Leinenpflicht. Die Sprechende ist froh, dass sich die Menschen bei der Haustierhaltung meist auf Hunde beschränken, sodass nicht die Gefahr besteht, dass jeder Zweite eine eierlegende Wollmilchsau spazieren führt. 
 

Antwort auf die Interpellation "Hunde an die Leine"

 

Der Stadtrat beantwortet die Interpellation wie folgt:

Gestützt auf Artikel 59 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 hat der Grosse Rat des Kantons Luzern das Gesetz über das Halten von Hunden erlassen. Darin regelt § 12, dass Hunde so zu halten sind, dass der Schutz der Öffentlichkeit gewährleistet ist. In der Hundeverordnung des Kantons Luzern vom 10. Dezember 1973 (Stand 1. Februar 2011) erlässt der Regierungsrat Vorschriften über die Hundehaltung, insbesondere über Hygiene, Wartung und Beaufsichtigung. In der Hundeverordnung sind folgende Paragrafen für die Öffentlichkeit von Interesse:

§ 1 Wartung
Die Halterinnen und Halter sowie die Inhaberinnen und Inhaber von Hundezwingern und Hundeheimen haben ihre Hunde so zu warten und zu beaufsichtigen, dass sie a. keine Personen durch unzumutbares Gebell, Geheul oder auf andere Weise belästigen; b. keine Strassen, Gehwege, Trottoirs, Parkanlagen, fremde Gärten oder landwirtschaftliche Kulturen verunreinigen.

§ 2 Betretverbot
Das Mitführen oder Laufenlassen von Hunden in Friedhöfen, Badeanstalten, Spitalanlagen, auf Kinderspielplätzen, Pausenplätzen von Schulhausanlagen und Spiel- und Sportfeldern ist verboten. Für hundesportliche Veranstaltungen sind Ausnahmebewilligungen möglich.

§ 3 Leinenzwang
In öffentlich zugänglichen Lokalen, wie namentlich in Wirtschaften und Verkaufsläden, in Naturschutzgebieten, in Parkanlagen, in öffentlichen Verkehrsmitteln und auf verkehrsreichen Strassen sind Hunde an der Leine zu führen, soweit nicht nach eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Bestimmungen ein Betretverbot besteht.

Dazu sind in der Hundeverordnung die Beaufsichtigung, Angriff, Umgang mit kranken und gefährlichen Hunden sowie die Zuständigkeit geregelt. Anlaufstelle für die Belange im Zusammenhang mit dem Halten von Hunden ist die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen des Kantons Luzern. Dieser Dienststelle obliegt die Information der Öffentlichkeit über den Umgang mit Hunden (Hundeverordnung §7a).
Mit einer einzigen Ausnahme können Widerhandlungen von Hundehaltenden nicht im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden, wie das im Strassenverkehr üblich ist. Die Antwort auf die Interpellation Nr. 215 2010/2012 von Andrea Mathys-Imhof namens der CVP-Fraktion vom 7. Juli 2011 (StB 1099 vom 14. Dezember 2011) Wurde anlässlich der 28. Ratssitzung vom 8. März 2012 beantwortet Seite 2 Ausnahme ist das Liegenlassen von Hundekot (Ordnungsbussenliste §8 Übertretungsstrafgesetz). Andere Widerhandlungen unterliegen dem ordentlichen Strafverfahren und gelten als Offizialdelikte. Bei Widerhandlungen, die ihr in ihrer amtlichen Stellung bekannt sind, muss die Polizei unverzüglich bei der Staatsanwaltschaft Anzeige erstatten. Anzeige kann auch durch Privatpersonen erstattet werden. Damit das Verfahren von der Staatsanwaltschaft nicht eingestellt wird, müssen Beweismittel eines Verstosses vorhanden sein, wie etwa Fotos oder Zeugen.

Die Haltung von Hunden in der Stadt Luzern führt immer wieder zu Diskussionen. In der Stadt Luzern sind 1'570 Hunde gemeldet. Pro Jahr nimmt die Stadtverwaltung geschätzte fünf bis zehn Anfragen per Telefon, Mail oder Brief entgegen. Es geht dabei oft um das Laufenlassen von Hunden in öffentlichen Räumen und die dadurch entstehende Belästigung anderer Passanten. Die meisten Anfragen stehen im Zusammenhang mit einer Begegnung mit uneinsichtigen Hundehalterinnen und Hundehaltern. Auf der anderen Seite gibt es immer auch wieder Anfragen, wo sich denn in der Stadt Luzern Hunde frei bewegen können.

Die in der Interpellation konkret gestellten Fragen beantwortet der Stadtrat wie folgt:

Zu 1.: Wo hängen Schilder, die die Hundehalter auffordern, ihre Hunde anzuleinen?

Der Leinenzwang und das Betretverbot für Hunde sind gesetzlich derart geregelt, dass im Prinzip keine Beschilderung nötig ist. Für eine entsprechende Signalisation gibt es auch keine offiziellen Schilder. In der Praxis ist davon auszugehen, dass es für Hundehaltende erkennbar ist, wenn sie ein öffentlich zugängliches Lokal, ein Naturschutzgebiet, eine Parkanlage oder ein öffentliches Verkehrsmittel betreten. Es handelt sich dabei um Orte, an denen Hunde an der Leine zu führen sind. Im Weiteren sollten Hundehaltende erkennen, wenn sie sich auf einem Kinderspielplatz, einer Sportanlage oder einer Schulhausanlage befinden, wo für Hunde ein Betretverbot gilt. In diesem Sinne sind Hinweisschilder nicht nötig.
In der Stadt Luzern gibt es im öffentlichen Raum dennoch Schilder „Hunde an der Leine führen“. Sie befinden sich an speziellen Brennpunkten, so beispielsweise entlang der Quaianlagen Seebrücke bis Lido oder im Vögeligärtli. In der Regel werden heute jedoch aus den oben genannten Gründen keine neuen Hinweisschilder aufgestellt.

Zu 2.: Was wird gegen Hundehalter gemacht, die ihrer Aufsichtspflicht nicht nachkommen?

Im Rahmen ihrer Patrouillentätigkeit spricht die Luzerner Polizei fehlbare Hundehalter an. Zusätzlich werden – soweit erforderlich und im Rahmen der personellen und einsatzbedingten Möglichkeiten – Spezialkontrollen durchgeführt. Widerhandlungen gegen das Gesetz bzw. die Verordnung über das Halten von Hunden werden zur Anzeige gebracht. Pro Jahr Seite 3 erfolgen durch die Luzerner Polizei total durchschnittlich rund 80 Strafanzeigen gegen fehlbare Hundehalterinnen oder Hundehalter.
Die Stadt Luzern hat in der Vergangenheit mit Kampagnen versucht, Hundehalterinnen und Hundehalter zu sensibilisieren. Derzeit werden Lösungen im Zusammenhang mit dem Freiraumkonzept Allmend mit der Hundeliga und dem Kynologischen Verein Luzern diskutiert. Ziel dieser Diskussion ist ein Nebeneinander der Allmendnutzenden für die Zukunft.

Zu 3.: Was wird gemacht, um Wildtiere (darunter auch Wasservögel) vor Hunden zu schützen?

Naturschutzgebiete und andere schutzwürdige Gebiete, wie etwa im südlichen Bereich der Allmend, werden mit Asthaufen und anderen gestalterischen Massnahmen so geschützt, dass Hunde nicht in geschützte Gebiete vordringen können. Es zeigt sich jedoch immer wieder, dass zu wenig beaufsichtigte Hunde solche Hindernisse überwinden oder gar Hundehalter ihre Hunde über solche Hindernisse heben. Andere Schutzmassnahmen wurden bisher nicht realisiert und sind auch in Zukunft nicht geplant. Der Luzerner Polizei bzw. der Veterinärpolizei sind kaum Vorfälle bekannt, wo Wasservögel oder andere Wildtiere von Hunden verletzt worden sind. Hunde haben vor allem vor Schwänen grossen Respekt.
Wichtigste Schutzmassnahme ist daher grundsätzlich die Sensibilisierung der Hundehaltenden oder notfalls die strafrechtliche Verfolgung von uneinsichtigen Personen, die an den entsprechenden Orten dem Leinenzwang nicht nachkommen.

Der Stadtrat von Luzern
 

 

Interpellation "Hunde an die Leine"

 

Interpellation Nr. 215 2010/2012

Eingang Stadtkanzlei: 7. Juli 2011

Hunde an die Leine

Auf dem Inseli ereignen sich immer wieder Vorfälle, bei welchen sich „unangeleinte“ Hunde auf Schwäne oder Enten stürzen. Nicht immer reagieren die Hunde auf das Zurückpfeifen der Hundehalter. Hundehalter reagieren erbost, wenn sie aufs Verhalten ihres Vierbeiners angesprochen werden oder wenn ihr Hund von einem Schwan attackiert wird.

Ausserdem werden auch am Quai in Luzern und an Waldrändern oft Hunde frei laufen gelassen, und das zum Teil mehrere Meter vor den Hundehaltern. Gemäss Mitarbeitenden des Werkdienstes werden Schilder mit der Aufforderung, Hunde an der Leine zu führen, immer wieder demoliert. Die Hundeverordnung des Kantons Luzern schreibt unter anderem vor:

  • Hunde sind in öffentlich zugänglichen Lokalen, wie in Wirtschaften und Verkaufsläden, Naturschutzgebieten, Parkanlagen und auf verkehrsreichen Strassen grundsätzlich an der Leine zu führen (§ 3 Abs. 1 Hundeverordnung/LU).
  • Hundehalter haben ihre Tiere zudem mit aller nach den Umständen gebotenen Sorgfalt zu beaufsichtigen (§ 4 Abs. 1 Hundeverordnung/LU). In Wäldern und an Waldrändern, an Seeufern, entlang von Ufergehölzen und Hecken sowie zur Nachtzeit im Freien dürfen Hunde nicht unbeaufsichtigt gelassen werden (§ 4 Abs. 2 Hundeverordnung/LU).

Die Tierschutzverordnung schreibt vor, dass Hunde täglich entsprechend ihrem Bedürfnis ausgeführt werden und sich dabei soweit möglich auch unangeleint bewegen können sollen. Inwieweit ein Hund frei laufen gelassen werden kann, hängt aber davon ab, wie er abrufbar ist und ob mit dem Freilauf eine Gefahr für den Hund verbunden ist. Hundehalter müssen sich auch vergewissern, dass durch ihren freilaufenden Hund keine Belästigung oder Gefahr für andere Personen oder Tiere entsteht.

Meine Fragen an den Stadtrat:

  1. Wo hängen Schilder, die die Hundehalter auffordern, ihre Hunde anzuleinen?
  2. Was wird gegen Hundehalter gemacht, die ihrer Aufsichtspflicht nicht nachkommen?
  3. Was wird gemacht, um Wildtiere (darunter auch Wasservögel) vor Hunden zu schützen?

Andrea Mathys-Imhof namens der CVP-Fraktion