Antwort auf die Interpellation "Hunde an die Leine"

 

Der Stadtrat beantwortet die Interpellation wie folgt:

Gestützt auf Artikel 59 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 hat der Grosse Rat des Kantons Luzern das Gesetz über das Halten von Hunden erlassen. Darin regelt § 12, dass Hunde so zu halten sind, dass der Schutz der Öffentlichkeit gewährleistet ist. In der Hundeverordnung des Kantons Luzern vom 10. Dezember 1973 (Stand 1. Februar 2011) erlässt der Regierungsrat Vorschriften über die Hundehaltung, insbesondere über Hygiene, Wartung und Beaufsichtigung. In der Hundeverordnung sind folgende Paragrafen für die Öffentlichkeit von Interesse:

§ 1 Wartung
Die Halterinnen und Halter sowie die Inhaberinnen und Inhaber von Hundezwingern und Hundeheimen haben ihre Hunde so zu warten und zu beaufsichtigen, dass sie a. keine Personen durch unzumutbares Gebell, Geheul oder auf andere Weise belästigen; b. keine Strassen, Gehwege, Trottoirs, Parkanlagen, fremde Gärten oder landwirtschaftliche Kulturen verunreinigen.

§ 2 Betretverbot
Das Mitführen oder Laufenlassen von Hunden in Friedhöfen, Badeanstalten, Spitalanlagen, auf Kinderspielplätzen, Pausenplätzen von Schulhausanlagen und Spiel- und Sportfeldern ist verboten. Für hundesportliche Veranstaltungen sind Ausnahmebewilligungen möglich.

§ 3 Leinenzwang
In öffentlich zugänglichen Lokalen, wie namentlich in Wirtschaften und Verkaufsläden, in Naturschutzgebieten, in Parkanlagen, in öffentlichen Verkehrsmitteln und auf verkehrsreichen Strassen sind Hunde an der Leine zu führen, soweit nicht nach eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Bestimmungen ein Betretverbot besteht.

Dazu sind in der Hundeverordnung die Beaufsichtigung, Angriff, Umgang mit kranken und gefährlichen Hunden sowie die Zuständigkeit geregelt. Anlaufstelle für die Belange im Zusammenhang mit dem Halten von Hunden ist die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen des Kantons Luzern. Dieser Dienststelle obliegt die Information der Öffentlichkeit über den Umgang mit Hunden (Hundeverordnung §7a).
Mit einer einzigen Ausnahme können Widerhandlungen von Hundehaltenden nicht im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden, wie das im Strassenverkehr üblich ist. Die Antwort auf die Interpellation Nr. 215 2010/2012 von Andrea Mathys-Imhof namens der CVP-Fraktion vom 7. Juli 2011 (StB 1099 vom 14. Dezember 2011) Wurde anlässlich der 28. Ratssitzung vom 8. März 2012 beantwortet Seite 2 Ausnahme ist das Liegenlassen von Hundekot (Ordnungsbussenliste §8 Übertretungsstrafgesetz). Andere Widerhandlungen unterliegen dem ordentlichen Strafverfahren und gelten als Offizialdelikte. Bei Widerhandlungen, die ihr in ihrer amtlichen Stellung bekannt sind, muss die Polizei unverzüglich bei der Staatsanwaltschaft Anzeige erstatten. Anzeige kann auch durch Privatpersonen erstattet werden. Damit das Verfahren von der Staatsanwaltschaft nicht eingestellt wird, müssen Beweismittel eines Verstosses vorhanden sein, wie etwa Fotos oder Zeugen.

Die Haltung von Hunden in der Stadt Luzern führt immer wieder zu Diskussionen. In der Stadt Luzern sind 1'570 Hunde gemeldet. Pro Jahr nimmt die Stadtverwaltung geschätzte fünf bis zehn Anfragen per Telefon, Mail oder Brief entgegen. Es geht dabei oft um das Laufenlassen von Hunden in öffentlichen Räumen und die dadurch entstehende Belästigung anderer Passanten. Die meisten Anfragen stehen im Zusammenhang mit einer Begegnung mit uneinsichtigen Hundehalterinnen und Hundehaltern. Auf der anderen Seite gibt es immer auch wieder Anfragen, wo sich denn in der Stadt Luzern Hunde frei bewegen können.

Die in der Interpellation konkret gestellten Fragen beantwortet der Stadtrat wie folgt:

Zu 1.: Wo hängen Schilder, die die Hundehalter auffordern, ihre Hunde anzuleinen?

Der Leinenzwang und das Betretverbot für Hunde sind gesetzlich derart geregelt, dass im Prinzip keine Beschilderung nötig ist. Für eine entsprechende Signalisation gibt es auch keine offiziellen Schilder. In der Praxis ist davon auszugehen, dass es für Hundehaltende erkennbar ist, wenn sie ein öffentlich zugängliches Lokal, ein Naturschutzgebiet, eine Parkanlage oder ein öffentliches Verkehrsmittel betreten. Es handelt sich dabei um Orte, an denen Hunde an der Leine zu führen sind. Im Weiteren sollten Hundehaltende erkennen, wenn sie sich auf einem Kinderspielplatz, einer Sportanlage oder einer Schulhausanlage befinden, wo für Hunde ein Betretverbot gilt. In diesem Sinne sind Hinweisschilder nicht nötig.
In der Stadt Luzern gibt es im öffentlichen Raum dennoch Schilder „Hunde an der Leine führen“. Sie befinden sich an speziellen Brennpunkten, so beispielsweise entlang der Quaianlagen Seebrücke bis Lido oder im Vögeligärtli. In der Regel werden heute jedoch aus den oben genannten Gründen keine neuen Hinweisschilder aufgestellt.

Zu 2.: Was wird gegen Hundehalter gemacht, die ihrer Aufsichtspflicht nicht nachkommen?

Im Rahmen ihrer Patrouillentätigkeit spricht die Luzerner Polizei fehlbare Hundehalter an. Zusätzlich werden – soweit erforderlich und im Rahmen der personellen und einsatzbedingten Möglichkeiten – Spezialkontrollen durchgeführt. Widerhandlungen gegen das Gesetz bzw. die Verordnung über das Halten von Hunden werden zur Anzeige gebracht. Pro Jahr Seite 3 erfolgen durch die Luzerner Polizei total durchschnittlich rund 80 Strafanzeigen gegen fehlbare Hundehalterinnen oder Hundehalter.
Die Stadt Luzern hat in der Vergangenheit mit Kampagnen versucht, Hundehalterinnen und Hundehalter zu sensibilisieren. Derzeit werden Lösungen im Zusammenhang mit dem Freiraumkonzept Allmend mit der Hundeliga und dem Kynologischen Verein Luzern diskutiert. Ziel dieser Diskussion ist ein Nebeneinander der Allmendnutzenden für die Zukunft.

Zu 3.: Was wird gemacht, um Wildtiere (darunter auch Wasservögel) vor Hunden zu schützen?

Naturschutzgebiete und andere schutzwürdige Gebiete, wie etwa im südlichen Bereich der Allmend, werden mit Asthaufen und anderen gestalterischen Massnahmen so geschützt, dass Hunde nicht in geschützte Gebiete vordringen können. Es zeigt sich jedoch immer wieder, dass zu wenig beaufsichtigte Hunde solche Hindernisse überwinden oder gar Hundehalter ihre Hunde über solche Hindernisse heben. Andere Schutzmassnahmen wurden bisher nicht realisiert und sind auch in Zukunft nicht geplant. Der Luzerner Polizei bzw. der Veterinärpolizei sind kaum Vorfälle bekannt, wo Wasservögel oder andere Wildtiere von Hunden verletzt worden sind. Hunde haben vor allem vor Schwänen grossen Respekt.
Wichtigste Schutzmassnahme ist daher grundsätzlich die Sensibilisierung der Hundehaltenden oder notfalls die strafrechtliche Verfolgung von uneinsichtigen Personen, die an den entsprechenden Orten dem Leinenzwang nicht nachkommen.

Der Stadtrat von Luzern